Unsere Satzung

Satzung



§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Augustiner Freunde Furth“ und soll in das Vereinsregister Eingetragen werden. Er führt nach Eintragung den Zusatz
e.V.. Er hat seinen Sitz beim Jägerwirt, Hauptstr. 49, 84095 Furth.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung der Kultur vom Augustiner Bier.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bekanntschaften und Unternehmungen mit anderen Fanclubs. ( Kegelabende, Sommerfeste, Grillfeste, Spieleabende.......)


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglieder des Vereins kann jede nätürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft im Verein untersagt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod eines Mitglieds;
2. durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres;
3. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluß des Vereinsausschusses:
a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c) bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Vor der Entscheidung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinem Jahresbeitrag in Verzug ist, die Kündigung auszusprechen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorstand,
b) dem 2. Vorstand
diese vertreten den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom tage der Wahl an, gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl am Amt.


§ 10 Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Vergnügungswart
e) dem Reservevorstand
Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt;
Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt.
Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuß für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
Der Vereinsausschuß ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen werden.
Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.


§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
b) beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes.
c) Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstand,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands, des Vereinsausschusses und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Bestimmung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.


§ 12 Beschlussfassung und Beurkundung
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (=1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit!) gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.
Die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St. Marien in Furth.
Das Sachvermögen (Krüge, Bilder, Fahnen etc.) wird an den Wirt des Vereinslokals
übergeben.


Die Satzung wurde entrichtet am: 31.01.2009 in Furth


Unterschriften von mindestens 7 Gründungsmitgliedern:

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